Aufsichtspflicht
Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht. In diesem Fall haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann übernimmt auch die Privathaftpflichtversicherung die Schadensregulierung. Kommt diese jedoch zu dem Ergebnis, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, wird der Geschädigte keine Leistung erhalten.
Für Kinder vom 7.- bis 18 Lebensjahr gilt: Volle Haftung, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt.
Grundsatz:
Mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern und wächst die Selbstständigkeit der Kinder.
Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen viele Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist. Eigenart und Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes sind zu berücksichtigen. Weiterhin ist nach der Art der Tätigkeiten bzw. deren Gefahrengraden zu differenzieren. Die Aufsichtspflicht und eine Haftung ist damit immer eine Einzelfallentscheidung.
Einzelfälle:
• Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn einem sechsjährigen Kind, mit dem Fahrradfahren geübt wurde und der mit den Verkehrsanforderungen auf dem nahe der Wohnung gelegenen Rad- und Fußweg vertraut ist, das Radfahren auf diesem Weg ohne Begleitung gestattet wird.
• Ein neunjähriges Kind muss sich beim Spielen im Freien nicht im unmittelbaren Aufsichtsbereich aufhalten, der ein jederzeitiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen ermöglicht. Die Aufsichtspflicht verlangt, dass sich der Aufsichtspflichtige über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschafft, vgl. BGH NJW 1995, 2574
zurück