
Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Telefax nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren. Das Elternzeitverlangen muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Die in der Praxis häufig vorkommenden Anträge per E-Mail, Fax oder SMS sind unwirksam. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeitler berufen.
Quelle | BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15,
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