Wichtiges zum Mutterschutz
©Pixabay (Tasha)
Mutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft und schließt Entbindung und Stillzeit mit ein. Dieser Schutz ist unabhängig vom Familienstand oder Staatsangehörigkeit. Die einzige Voraussetzung ist ein Arbeitsplatz in Deutschland oder ein Arbeitsverhältnis für das deutsches Recht gilt. Informationen hierzu gibt dieser Ratgeber zum Mutterschutz.
Wer wird geschützt?
Prinzipiell schließt der Mutterschutz alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen ein. Unabhängig ob vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt, ob es sich um einen Minijob handelt, oder um eine berufliche Ausbildung. Auch Frauen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten sind durch das MuSchG geschützt. Mutterschutz gilt auch für eine noch in der Probezeit befindliche Schwangere, wenn der geschlossene Arbeitsvertrag unbefristet ist. Selbst befristete Angestellte genießen Mutterschutz, mit der Ausnahme, dass der Mutterschutz mit der Befristung endet.
Das Gesetz schließt auch selbstständig arbeitende Personen ein, wenn sie eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung haben, also von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind.
Schülerinnen und Studentinnen sind seit Januar 2018 ebenfalls durch das Mutterschutzgesetz geschützt, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren oder die Schule bzw. Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreibt. Hier gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die im MuSchG § 1 Abs. 2 Nr. 8 zu finden sind.
Nicht in Anspruch nehmen können den Mutterschutz selbstständige Schwangere und Hausfrauen. Beamtinnen, Richterinnen oder bei der Bundeswehr beschäftigte Schwangere werden durch Regelungen des Beamtenrechts geschützt und bedürfen deshalb nicht des MuschG. Ebenfalls nicht in den Genuß des Mutterschutzgesetzes kommen Adoptivmütter.
Wie wird geschützt?
Umgesetzt wird der Mutterschutz unter anderem durch:
- den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
- einem besonderen Schutz vor Kündigung
- eines Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) in den Wochen vor und nach der Geburt und
- der Sicherung des Einkommens während dieses Beschäftigungsverbotes.
Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft möglichst früh mit, damit er die erforderlichen Schutzmaßnahmen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, einleiten bzw. umsetzen kann. So gibt es z.B. Mindestruhezeiten für Schwangere sowie ein Verbot für Nachtarbeit oder Wochenendarbeit.
Ebenso sind die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz so zu gestalten, dass Mutter und Kind keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Eventuell muss der werdenden Mutter ein anderer geeigneter Arbeitsplatz bereitgestellt werden. Ist dies nicht möglich so ist eine Weiterbeschäftigung ganz oder zumindest teilweise mutterschutzbedingt nicht möglich und führt zu einem vorläufigen betrieblichen Beschäftigungsverbot, bis der Arbeitsplatz den mutterschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend gestaltet wurde. Ob ein betriebliches Beschäftigungsverbot erteilt werden muss, darüber können Gewerbeaufsichtsämter Auskunft geben.
In Pflege- oder Gesundheitsberufen führt eine Schwangerschaft, wegen erhöhter Infektionsgefahr oder körperlich zu anstrengender Arbeit, meist zu einem generellen Beschäftigungsverbot nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Im Gegensatz zum betrieblichen Beschäftigungsverbot, welches vom Arbeitgeber erteilt wird, gibt es noch das individuelle Beschäftigungsverbot. Dieses wird von einem Arzt per Attest erteilt, weil er den individuellen Gesundheitszustand der werdenden Mutter durch eine Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft.
Da es für die Lohnfortzahlung wichtig ist muss der Arzt unterscheiden ob es sich um ein krankheitsbedingtes oder ein die Schwangerschaft beschützendes Beschäftigungsverbot handelt. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, also eine Schwangerschaftskomplikation oder bei Beschwerden durch die Schwangerschaft, hat die werdende Mutter Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wie jeder andere Arbeitnehmer. Handelt es sich hingegen um ein schwangerschaftsbedingtes, lebens- oder gesundheitsbeschützendes Beschäftigungsverbot, so ist die Lohnfortzahlung zu 100% und zeitlich unbegrenzt.
Besonderer Schutz vor Kündigung
Grundsätzlich genießen alle schwangeren Frauen in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Kündigungsschutz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
Wird einer schwangeren Frau gekündigt, bevor sie ihren Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informieren konnte, so hat sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachzuholen, möchte sie den Kündigungsschutz nicht verlieren.
Auch während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind Schwangere und Stillende geschützt. Jedoch gilt dieser Schutz nur auf die vertraglich vereinbarte Befristung.
Der Kündigungsschutz dehnt sich auch auf die unmittelbar nach Geburt genommene Elternzeit aus.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber trotz des Kündigungsschutzes ist nur in seltenen Fällen möglich und erst nach Genehmigung einer Aufsichtsbehörde, in Bayern ist dies das jeweilig zuständige Gewerbeaufsichtsamt, beantragt werden. Nähere Informationen können dem Leitfaden zum Mutterschutz des bmfsfj entnommen werden.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und endet in der Regel acht Wochen nach der Entbindung. Während eine Weiterbeschäftigung vor der Geburt mit Einwilligung der werdenden Mutter noch möglich ist, so gilt für die Schutzfrist nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot.
Die verlängerte Schutzfrist nach der Entbindung gilt bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder im Falle einer (noch während der achtwöchigen Schutzfrist) festgestellten Behinderung des Kindes.
Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbotes
Während der Schutzfristen und für den Entbindungstag besteht ein Anspruch auf Entgeltersatz, die dem vollständigen Lohn vor der Schwangerschaft entsprechen. Nach Ende der Schutzfrist nimmt die junge Mutter ihr Beschäftigungsverhältnis wieder auf oder sie geht in Elternzeit.
Auch die Lohnfortzahlung im Falle eines Beschäftigungsverbotes ist durch den Mutterschutzlohn in dieser Zeit gesichert wie im bmfsfj unter 4.1.2 nachzulesen ist. Gezahlt wird der durchschnittlich errechnete Bruttoverdienst aus den drei Monaten vor der Schwangerschaft.
Wichtig ist, dass der Mutterschutzlohn steuer- und sozialabgabenpflichtig ist!
Untersuchungen und Stillpausen dürfen weder vom Gehalt abgezogen werden noch müssen sie nachgearbeitet werden oder dürfen von den vorgeschriebenen Ruhepausen abgezogen werden.
Dem Arbeitgeber entstehen durch die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin keine Nachteile, die entstandenen Aufwendungen bekommt er in vollem Umfang von den Krankenkassen durch das sog. U2-Verfahren ausgeglichen.
zurück